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Synopse aller Änderungen der KWKAusV am 16.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2024 durch Artikel 9 des EEGuEnWRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KWKAusV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Elektronisches Verfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. 2 In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.

(Text neue Fassung)

1 Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. 2 In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.

§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.



(1) 1 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Sicherheiten


(1) 1 Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. 2 Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen gesichert.

(2) Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Übersendung einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder



1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Übersendung einer entsprechenden Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder

2. die Zahlung eines Geldbetrages auf das nach Absatz 6 eingerichtete Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.

vorherige Änderung

(5) 1 Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Nummer 1 ist schriftlich in deutscher Sprache oder in einer Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. 2 Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 3 Die ausschreibende Stelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 4 Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.



(5) 1 Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Nummer 1 ist in deutscher Sprache oder in einer Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. 2 Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 3 Die ausschreibende Stelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 4 Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(6) 1 Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. 2 Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. 3 Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe der Sicherheiten oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. 4 Die Sicherheiten werden nicht verzinst.

(7) Die ausschreibende Stelle gibt die Sicherheiten unverzüglich in dem Umfang, in dem sie nicht mehr zur Sicherung möglicher Pönalzahlungen benötigt werden, an den Bieter zurück, wenn

1. er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat,

2. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,

3. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, die Pönale vollständig geleistet hat oder

4. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung, nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen und der Zulassungsbescheid der ausschreibenden Stelle vorgelegt worden ist.