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Synopse aller Änderungen des Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes am 14.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2024 durch Artikel 36 des DDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 3. TMGÄndG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel * Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes | |
(Text alte Fassung) Artikel 2 Evaluierung | (Text neue Fassung) Artikel 2 (aufgehoben) |
Artikel 3 Inkrafttreten Schlussformel | |
Artikel 2 Evaluierung | Artikel 2 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Absatz 4 des Telemediengesetzes ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12836/v310784-2024-05-14.htm