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Synopse aller Änderungen des EnFG am 16.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2024 durch Artikel 11 des EEGuEnWRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
EnFG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

1. 'Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien' das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens

a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder

b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,

2. 'EEG-Finanzierungsbedarf' der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,

3. 'Energiemanagementsystem' eines der folgenden Systeme:

a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20181,

b) ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:20212 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz-und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,

4. 'erneuerbare Energien' erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5. 'KWKG-Finanzierungsbedarf' der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,

6. 'KWKG-Umlage' der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,

7. 'Netzbetreiber' Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

8. 'Netznutzer' derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,

9. 'Netzentnahme' die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,

10. 'Offshore-Anbindungskosten' die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,

11. 'Offshore-Netzumlage' der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,

12. 'Prüfer' ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,

13. 'Register' das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

14. 'Schienenbahn' jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,

15. 'selbständiger Teil eines Unternehmens' ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der

a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte,

b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt,

c) eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellt und

d) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,

16. 'Übertragungsnetzbetreiber' Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,

17. 'Umlagen' die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,

18. 'ungeförderter Strom' Strom,

a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird

aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bb) nach einer Bestimmung, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder

(Text neue Fassung)

bb) nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder

cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder

b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,

19. 'Unternehmen' jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,

20. 'Unternehmen in Schwierigkeiten' Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),

21. 'Verteilernetzbetreiber' Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,

22. 'wirtschaftlich durchführbare Maßnahme' jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20213, ermittelt worden ist.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 19 Jahresendabrechnung


(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres und

4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.



3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres,

4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und

5. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

§ 20 Nachträgliche Korrekturen


(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,

2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,

3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder

6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.



5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,

6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder

7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.


(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.



§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung


Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und

3. das Unternehmen

a) energieeffizient ist, weil

aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,

bb) in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,



cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,

b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.



c) Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.

(heute geltende Fassung) 

§ 32 Nachweisführung


Die Nachweisführung erfolgt

1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch

a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,

b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,

c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:

aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens und

bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;

auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,

d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,

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4 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
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e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlich

aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder

bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,

2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,

3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:

a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,

b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,

c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,

d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und

vorherige Änderung nächste Änderung

e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten und im Fall, dass das Unternehmen einem der Sektoren angehört, die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich mit der Aufstellung der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.



e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.

§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.



Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

§ 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung


(1) 1 Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2 Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden:

1. Anträge nach § 33 Satz 1,

2. Anträge nach § 36,

3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Anträge nach § 38 Absatz 3 bis 5,



4. Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,

5. Anträge nach § 39.

3 Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.

(2) 1 Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. 2 Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.

(3) 1 Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. 2 Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.

(4) 1 Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.

(5) 1 Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2 Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung elektronisch erlassen werden kann.

(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht.



§ 50 Verteilernetzbetreiber


Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:

1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:

a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für

aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,

bb) die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen,

dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,

c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,

d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,

e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie

g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,

2. bis zum 31. Mai eines Jahres

a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,

aa) der Nummern im Register,

bb) der relevanten Strommengen,

cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und

dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,

aa)
der Nummern im Register,

bb) der
Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und

cc) im Fall
von Netzentnahmen, für die eine Verringerung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, der Netzentnahmen aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle und Letztverbraucher,



b) zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und

c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,

3. bis zum 31. August eines Kalenderjahres

a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,

c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,

e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und

f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.



§ 51 Übertragungsnetzbetreiber


(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:

1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,

2. bis zum 15. September eines Kalenderjahres

a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,

b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die

aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,

bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,

c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber

aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und

bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b,

3. unverzüglich nach dem 30. September eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten und

4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres

a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.



b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:

1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und

2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen von Netznutzern verteilt.

(3) 1 Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2

1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,

2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und

3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.

2 Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.

(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.

(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen


(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023

1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder

2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) 1 Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. 2 Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt.

(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.

(4) 1 Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. 2 Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. 3 Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.

(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.

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(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung


(1) 1 Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. 2 Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.

(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen und

2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind.

2 Die Begrenzung erfolgt

1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,

2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und

3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.

3 Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. 4 Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen.

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(3) 1 Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c, § 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. 2 Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 unabhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. 3 Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.

(4) 1 In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30 Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden, dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungsbetrags aufzuwenden sind. 2 Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. 3 Gibt ein Unternehmen in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigenerklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweiligen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unternehmen den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buchstabe d und e führt.



(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag

1. 50 Prozent des nach diesem Gesetz
für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und

2. 80 Prozent des
nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.

(4) 1 In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. 2 Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. 3 Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.

(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar,

1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder

2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 68 Beihilfevorbehalt


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Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.



§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs


1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf

1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus

1.1.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und

1.1.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.

1.2 Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus

1.2.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und

1.2.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.

1.3 Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.

2. Allgemeine Einnahmen

Allgemeine Einnahmen sind

2.1 Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,

2.2 positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,

2.3 Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und

2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.

3. Allgemeine Ausgaben

Allgemeine Ausgaben sind

3.1 negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,

3.2 Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,

3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,

3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und

3.5 folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:

3.5.1 notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

3.5.2 notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,

3.5.3 notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,

3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

3.5.6 notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und

3.5.7 notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.

4. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind

4.1 Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

4.2 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

4.3 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

4.4 Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

4.5 Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,

4.6 Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,

4.7 Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

4.8 Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

5. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind

5.1 Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,

5.2 Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,

5.3 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,

5.4 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

5.5 notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.6 geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.7 Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

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5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und

5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes.



5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,

5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes und

5.10 die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind.


6. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind

6.1 nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.

7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind

7.1 Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

7.2 Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

7.4 Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.

8. Ausgabennachweis

Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

9. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben

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9.1 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.



9.1 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.

9.2 Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.

vorherige Änderung

9.3 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.



9.3 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.

9.4 Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.

9.5 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

9.6 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.

10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf

Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht überschreiten.

11. Anforderungen an Prognosen

Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.

12. Verzinsung

Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.