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Synopse aller Änderungen der AZRG-DV am 16.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2024 durch Artikel 2 des DÜV-AnpassG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZRG-DV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übermittlungsersuchen


(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. 2 Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. 3 Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) 1 Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. 2 Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. 3 Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

1. ausländerrechtliche Aufgabe,

2. asylrechtliche Aufgabe,

2a. Migration und Integration,

3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,

5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,

6. Strafvollstreckung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

6a. Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,

7. Rechtspflege,

8. Abwehr von Gefahren,

9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,

10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,

10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,

11. Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,

12. Unterstützung der Zollfahndungsämter,

13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,

14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,

15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,

16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,

17. Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,

18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,

19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz,

20. Visaverfahren,

20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,

21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,

22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,

24. Datenpflege,

25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,

30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,

31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

32. Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.

34. Abruf von Dokumenten,

35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3 In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4 Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.



(1) 1 Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3 In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4 Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.

(2) 1 Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2 Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. 3 Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) 1 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2 Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.



Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger


(zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047)