Änderung § 25 EnergieStG vom 01.04.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 6 4. VerbrStÄndG am 1. April 2010 und Änderungshistorie des EnergieStG

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§ 25 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 25 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

(Text neue Fassung)

(1) 1 Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.

vorherige Änderung

Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.



2 Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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