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§ 100k - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten



(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 2 zulässig. 3Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre:

1.
aus dem Strafgesetzbuch

a)
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a,

b)
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,

c)
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111,

d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126, 131 und 140,

e)
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166,

f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b,

g)
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189,

h)
Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a und 202c,

i)
Nachstellung nach § 238,

j)
Bedrohung nach § 241,

k)
Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3,

l)
Datenveränderung und Computersabotage nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,

2.
aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Straftaten nach den §§ 106 bis 108b,

3.
aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42.

2Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standortdaten.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation des Nutzers Auskunft über die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes erhobenen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes bereits bekannt ist.

(4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den Telemediendienst nutzt, den derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem er den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder Inhalten der Nutzung eines Telemediendienstes nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig Telemedien zur Nutzung bereithält, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.





 

Frühere Fassungen von § 100k StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
aktuell vorher 02.04.2021 (08.06.2021)Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1380
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 8 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448
aktuellvor 02.04.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 100k StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100k StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 101a StPO Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten (vom 01.12.2021)
...  (1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines Telemediendienstes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und ... nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der ... sich das Auskunftsverlangen bezieht. (2) Wird eine Maßnahme nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die ... (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Bei ... sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt ... Monate zu befristen ist. (7) Die betroffene Person ist in den Fällen des § 100k Absatz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und ...
§ 101b StPO Statistische Erfassung; Berichtspflichten (vom 02.04.2021)
... angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1 und 2 . Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr ... Daten verfügbar waren. (6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben:  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 GwG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vom 18.11.2023)
... die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100f, 100g, 100h, 100i, 100k Absatz 1 Satz 2 , den §§ 110a, 163f der Strafprozessordnung oder aus vergleichbar schwerwiegenden ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 17 BestDaAAG Evaluierung
... Anwendung von § 100k der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 8 dieses Gesetzes wird durch das Bundesministerium der Justiz und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 8 BestDaAAG Änderung der Strafprozessordnung (vom 02.04.2021)
... wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 100j wird folgende Angabe zu § 100k eingefügt: „§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei ... der Angabe zu § 100j wird folgende Angabe zu § 100k eingefügt: „ § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten". b) Die Angabe zu § 101a ... „oder Telemediendienste" eingefügt. 3. Nach § 100j wird folgender § 100k eingefügt: „§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei ... 3. Nach § 100j wird folgender § 100k eingefügt: „ § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten (1) Begründen bestimmte ... „(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines Telemediendienstes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und ... nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der ... 2 und 3 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 100g" die Angabe „oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2" eingefügt. d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ... und nach der Angabe „§ 100g" die Wörter „oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2" eingefügt. e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:  ... 7 wird angefügt: „(7) Die betroffene Person ist in den Fällen des § 100k Absatz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald ... 100a, 100b, 100c und 100g" durch die Angabe „§§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1 und 2 " ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) In ... wird angefügt: „(6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben:  ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 2 TTDSGEG Änderung der Strafprozessordnung
... 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. 2. § 100k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
Artikel 1 FIURiskASG Änderung des Geldwäschegesetzes
... die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100f, 100g, 100h, 100i, 100k Absatz 1 Satz 2 , den §§ 110a, 163f der Strafprozessordnung oder aus vergleichbar schwerwiegenden ...