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§ 101 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 101 Flexibilisierung der Frequenznutzung



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. 2Die betroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung anzuhören.

(2) 1Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. 2Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,

2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,

3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,

4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und

5.
die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sichergestellt sind.

3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. 4Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.

(4) 1Inhaber von Frequenznutzungsrechten informieren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Frequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Informationen.



 

Zitierungen von § 101 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 197 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
... 1. §§ 10 und 11, 2. § 31, 3. § 32 und 4. § 101 Absatz 2 Nummer 3 . (2) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen der folgenden ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... in den Fällen des Teils 2, des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 . Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch ... (4) In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 findet für die Besetzung der Beschlusskammer § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des ...