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§ 1029 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers


§ 1029 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.



 

Zitierungen von § 1029 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1029 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
... Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029 , 1061 finden entsprechende ...