(1)
1Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende.
2§ 21 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
3Kommt ein Einvernehmen zwischen Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht zustande, gelten die
§§ 22 und
23 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer Personalversammlung eine Jugend- und Auszubildendenversammlung tritt.
4Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten
§ 19 Absatz 1 und 3,
§ 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5,
§ 25 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und
§ 26 entsprechend.
(2)
1Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
2Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren.
3§ 27 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
4Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gilt
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 2, 3 und 5 entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als zwei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.