§ 102 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

1In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. 2§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 102 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 106 UmwG Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
... die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend ...


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