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Artikel 102 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 102 Änderung des Fleischgesetzes


Artikel 102 ändert mWv. 26. November 2019 FleischG § 12, § 13

Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen sind. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1.
Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

2.
Dritte, an die die Daten übermittelt werden sollen,

3.
die Art der zu übermittelnden Daten,

4.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

Im öffentlichen Bereich können die Festlegungen auch von den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden."

2.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „erforderlichen Erhebungen und Verwendungen" durch die Wörter „erforderliche Verarbeitung" ersetzt.

 
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