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§ 1035 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter



(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) 1Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. 3Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) 1Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. 2Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.



 

Zitierungen von § 1035 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1035 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1025 ZPO Anwendungsbereich
... bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035 , 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der ...
§ 1026 ZPO Umfang gerichtlicher Tätigkeit
... Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. ...
§ 1062 ZPO Zuständigkeit
... Anträge betreffend 1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035 ), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103
§ 24 EU-DBA-SBG Benennung der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden
... Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 und teilt diese dem Antragsteller mit. Es hat dabei § 1035 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland ...

Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386
§ 9 ExpertenratV Schiedsrichterliches Verfahren
... sind, in einem schiedsrichterlichen Verfahren entsprechend den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig entschieden ...

Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 66a LwAnpG Schiedsgericht; Schiedsverfahren
... Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Vorschriften dieses Abschnitts ...

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 45 LFGB Schiedsverfahren
... Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der ...

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 36 TierGesG Schiedsverfahren
... Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § ...

Tierschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 16i TierSchG (vom 15.12.2010)
... Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des ...

Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 38a VermG Schiedsgericht, Schiedsverfahren
... Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. ...

Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 23 VerpackG Vergabe von Sammelleistungen
... nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts gemäß den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierseuchengesetz (TierSG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
§ 83 TierSG (vom 15.12.2010)
... Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der ...

Tierzuchtgesetz
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
§ 19d TierZG Schiedsverfahren
... Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 ...

Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
§ 25 TierZG Schiedsverfahren (vom 15.12.2010)
... Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der ...