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§ 1041
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§ 1041 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 3 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
152 weitere Fassungen
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wird in 2251 Vorschriften zitiert
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
§ 1040
←
→
§ 1042
§ 1041 Erhaltung der Sache
§ 1041 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen.
2
Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
§ 1040
←
→
§ 1042
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Zitierungen von
§ 1041 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1041 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1093 BGB Wohnungsrecht
... geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der
§§ 1041
, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung. (2) Der Berechtigte ist ...
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