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§ 104 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 104 Rechtsweg



1Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.



 

Zitierungen von § 104 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... § 102 Verjährung § 103 Bekanntmachung des Urteils § 104 Rechtsweg § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 8 UWGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 104 folgende Angabe eingefügt: „§ 104a Gerichtsstand". 2. ... war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt." 3. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt: „§ 104a Gerichtsstand  ...