Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
§ 1093 BGB Wohnungsrecht ... §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050 , 1057, 1062 entsprechende Anwendung. (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie ...