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Artikel 105 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 105 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes


Artikel 105 ändert mWv. 26. November 2019 RiRegDG § 2, § 3, § 5

Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Verarbeitung von Daten".

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten nicht an Dritte übermitteln."

2.
Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann."