Das
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Verarbeitung von Daten".
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten nicht an Dritte übermitteln."
- 2.
- Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann."