§ 1063 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum


§ 1063 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

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Zitierungen von § 1063 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1063 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1072 BGB Beendigung des Nießbrauchs
... Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063 , 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer ...


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