§ 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 werden die Wörter „und -nutzung" gestrichen.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328