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Artikel 106b - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 106b


Artikel 106b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.





 

Frühere Fassungen von Artikel 106b GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
vom 19.03.2009 BGBl. I S. 606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 106b GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 106b GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
G. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 606
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5. 2. Nach Artikel 106a wird folgender Artikel 106b eingefügt: „Artikel 106b Den Ländern steht ab dem 1. Juli ... 2. Nach Artikel 106a wird folgender Artikel 106b eingefügt: „Artikel 106b Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der ... „der Körperschaftsteuer" werden die Wörter „und nach Artikel 106b " eingefügt. 4. Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...