Artikel 106b
1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
G. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 606
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5. 2. Nach Artikel 106a wird folgender Artikel 106b eingefügt: „Artikel 106b Den Ländern steht ab dem 1. Juli ... 2. Nach Artikel 106a wird folgender Artikel 106b eingefügt: „Artikel 106b Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der ... „der Körperschaftsteuer" werden die Wörter „und nach Artikel 106b " eingefügt. 4. Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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