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Artikel 108 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 108 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes


Artikel 108 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 InVeKoSDG § 1, § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, Anlage

Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder sonstige Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und nutzt" gestrichen.

bb)
In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „nutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, verwendet, verändert und beschränkt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet, verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergebnisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken."

d)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „erhebt, speichert und nutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter „in Absatz 1 genannten Daten" durch das Wort „Betriebsdaten" ersetzt.

d)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in Absatz 1 genannten Daten" durch das Wort „Betriebsdaten" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Abweichendes Landesrecht

Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen."

7.
In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

8.
In Nummer 1 Buchstabe h der Anlage wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 108 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 108 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
... 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist. (3) Die Behörden, die zur Datenübermittlung ...

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262
§ 16 GAPInVeKoSG Befugnis zur Übermittlung von Daten
... in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert ...

Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 13 PflGesG Auskunftspflichten, Betretensrechte
... Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, gespeicherten Daten auszulesen, soweit es im Einzelfall zur ...