Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 10 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
| |

Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs



Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 8a Anzeige von Verdachtsfällen" wird aufgehoben.

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4".

2.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1, 2 und 7" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2015/2365 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Befugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwiesen wird, ausüben."

4.
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach den Wörtern „§ 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Wörter „und 3, soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG zurückgehen, oder die in § 39 Absatz 4c des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückgehen," eingefügt.

5.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen."

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Investmentgeschäfte, und sofern besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „5" wird durch die Angabe „6" ersetzt.

7.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an die Unabhängigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 wird auf Artikel 21 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11) verwiesen. Artikel 21 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 gelten entsprechend für externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften."

b)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1, 2 und 4" ersetzt.

8.
Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht ausschließlich Spezial-AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend."

9.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1" die Klammer durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2365 geändert worden ist, sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 3 und 4" ersetzt.

10.
In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird nach den Wörtern „§ 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder" das Wort „Nummer" gestrichen und werden nach der Angabe „oder 79" die Wörter „oder auf Grund einer Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 2f des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

11.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1" durch die Wörter „des Absatzes 1" ersetzt.

12.
§ 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort „Lageberichts" die Wörter „eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 vergibt," eingefügt.

12a.
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und".

13.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für nähere Einzelheiten zum Mindestinhalt des Vertrags nach Absatz 1 wird auf Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW."

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwahrten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 70, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 76 und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten. Sofern Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 geltend gemacht haben, ist auch hierüber zu berichten."

14.
Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für nähere Einzelheiten zu den Meldepflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber der Bundesanstalt oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft gegenüber der zuständigen Behörde in Bezug auf die Vorgaben des § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d sowie zu den Pflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zur Prüfung angemessener Maßnahmen zum Schutz der Vermögenswerte des inländischen OGAW wird auf Artikel 15 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen."

15.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an Verwahrstellen zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu handeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5, die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen."

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Verkauf und Leihe" ein Semikolon und die Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwiesen" eingefügt.

16.
§ 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für nähere Einzelheiten zu den Verwahrpflichten nach Absatz 1 wird auf die Artikel 12 bis 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen."

17.
Dem § 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten einer Verwahrstelle nach Absatz 1 Nummer 3 sowie zu der Trennungspflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird auf Artikel 15 Absatz 1 bis 8 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu den notwendigen Schritten, die der Unterverwahrer sowie die ein Unternehmen, auf das der Unterverwahrer Verwahraufgaben nach Absatz 3 unterausgelagert hat, nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d unternehmen muss, wird auf Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Verwahrstelle zur Sicherstellung, dass der Unterverwahrer die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d einhält, wird auf Artikel 15 Absatz 1 bis 8, die Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen."

18.
Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Überwachung der Zahlungsströme des OGAW wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen."

19.
Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen."

20.
§ 77 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als abhandengekommen anzusehen sind, wird auf Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu Voraussetzungen, unter denen die Verwahrstelle nach Absatz 1 Satz 3 von einer Haftung befreit ist, wird auf Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen."

21.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig" ein Semikolon und die Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-AIF verwiesen" eingefügt.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für Verwahrstellen, die Vermögenswerte von Publikums-AIF verwahren, gelten zudem § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d, Artikel 15 Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend."

22.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-AIF verwiesen." angefügt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anforderungen an die Verwahrstelle, die Vermögenswerte von Publikums-AIF verwahrt, zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu handeln, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5, die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend."

23.
In § 93 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwiesen." angefügt.

24.
§ 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen."

25.
In § 103 Satz 1 werden nach den Wörtern „Nummer 1 bis 3" die Wörter „sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen" eingefügt.

26.
In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 648/2012" die Wörter „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

27.
In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 648/2012" die Wörter „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

28.
In § 153 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 und 4" ersetzt.

29.
§ 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 40 wird angefügt:

„40.
die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen."

30.
Dem § 221 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 218 sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gilt § 219 Absatz 2 und 3 entsprechend."

31.
In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 39" durch die Angabe „27 bis 40" ersetzt.

32.
§ 295 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „, wenn nur ein Vertrieb im Inland beabsichtigt ist" gestrichen.

b)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

33.
§ 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20.
die in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen."

34.
In § 340 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils nach den Wörtern „nicht vollständig oder" das Wort „nicht" eingefügt.

35.
§ 341a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „hat" durch das Wort „muss" ersetzt.

bb)
Der Nummer 2 wird das Wort „und" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

„3.
wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 im Zusammenhang mit OGAW und AIF muss die Bundesanstalt".

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „und Nummer 3" eingefügt.

36.
Dem § 346 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Um die Voraussetzungen für eine Immobilienteilfreistellung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes für das Immobilien-Sondervermögen zu erfüllen, dürfen Immobilien-Sondervermögen, die unter Einhaltung ihrer im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 2 geltenden Anlagebedingungen mit 51 Prozent oder mehr des Wertes des Sondervermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften investiert sind, ihre Anlagebedingungen mit Genehmigung der Bundesanstalt so ändern, dass sie mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften investieren müssen. Anträge nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4 und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entsprechende Regelung in den Anlagebedingungen des Immobilien-Sondervermögens finden in diesem Fall keine Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 und § 255 Absatz 2 bis 4 gelten bei Änderungen der Anlagebedingungen nach Satz 1 auch für die Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2. Im Übrigen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine Anwendung findet, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ab Eingang des Genehmigungsantrags beträgt und nicht beginnt, bevor der Bundesanstalt zusätzlich folgende Unterlagen vorliegen:

1.
der letzte geprüfte Jahres- oder Halbjahresbericht, der eine Angabe zum Anteil der ausländischen Immobilien und der Auslands-Immobiliengesellschaften im Sinne von § 20 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes am Wert des Sondervermögens enthalten muss, und

2.
eine schriftliche Versicherung der Geschäftsleiter, dass das Immobilien-Sondervermögen im Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 51 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften im Sinne von § 20 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes investiert ist, einschließlich einer dies belegenden Vermögensaufstellung.

(8) Für die Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen, um die Voraussetzungen für eine Immobilienteilfreistellung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes für das Immobilien-Sondervermögen zu erfüllen, gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine Anwendung findet und die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ab Eingang des Genehmigungsantrags beträgt. Anträge nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingegangen sein."

37.
Folgender § 359 wird angefügt:

§ 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4

§ 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4 in der ab dem 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erst ab dem 25. Dezember 2017 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 10 2. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... Absatz 1, c) Artikel 8 Absatz 1, d) Artikel 8 Absatz 4, e) Artikel 10 Absatz 1 , f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder ... e) Artikel 10 Absatz 1, f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder g) Artikel 31 Absatz 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist, c) Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang zu den betreffenden Regelungen gewährt,  ... 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10 , 11, 12, 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... zu den Anforderungen an die Überwachung der Zahlungsströme des OGAW wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 19. Dem § 76 wird ...
Artikel 11 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 ...
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten
... Buchstabe a und c und Nummer 3 Buchstabe b, die Artikel 4, 6 Nummer 7 Buchstabe b, die Artikel 7, 10 , 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 ...