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Artikel 10 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2020 BVersTG § 2, § 3, § 5

Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der Anspruch entsprechend den Regelungen, die für das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche Alterssicherungssystem gelten."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

2.
In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „festgesetzte" die Wörter „oder sich in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ergebende" eingefügt.

3.
§ 5 wird aufgehoben.