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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 10 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GNotKG § 19, § 39, § 58, § 85, § 121, Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 121 die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterschriebenen" die Wörter „oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen" eingefügt.

3.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „unter" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signaturen an" eingefügt.

4.
§ 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf."

5.
In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „§§ 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt.

6.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.

b)
Die Wörter „oder Handzeichen" werden durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.

7.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 13101 wird folgende Nummer 13102 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle A
„13102Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister
nach diesem Abschnitt gesondert.
1/3
der für die
Eintragung
bestimmten
Gebühr".


 
b)
In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt.

c)
In Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Notar" die Wörter „oder bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat" eingefügt.

d)
In Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 2 werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen" ersetzt.

e)
Nummer 25100 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder eines Handzeichens" durch ein Komma und die Wörter „eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen" ersetzt.

f)
In Nummer 25101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft" durch die Wörter „Die Beglaubigung erfolgt für" ersetzt.

g)
In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden nach dem Wort „gleich" ein Komma und die Wörter „insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des Beurkundungsgesetzes)" eingefügt.

h)
Folgende Nummer 32016 wird angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„32016 Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der
Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO):
 
1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur 8,00 €
2. für das Beurkundungsverfahren 25,00 €".
Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem
einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.
 




 

Zitierungen von Artikel 10 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 47 MoPeG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...