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§ 10 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 10 Nachweise *)


§ 10 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Verpflichteten müssen

1.
die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse und die Anforderungen an gelieferte Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2,

2.
die Erfüllung der sonstigen Anforderungen nach den Nummern I bis VIII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,

3.
das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe des Absatzes 4

nachweisen. 2Im Falle von öffentlichen Gebäuden müssen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt werden. 3Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. 4Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.

(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter

1.
gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten nach Maßgabe der Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz

a)
für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,

b)
für die folgenden zehn Kalenderjahre

aa)
jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und

bb)
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen,

2.
fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage

a)
jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und

b)
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

(3) 1Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VIII der Anlage zu diesem Gesetz die Nachweise nach Satz 2

1.
der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und

2.
mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden.

2Nachweise nach Satz 1 sind die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegebenen Nachweise, sofern die Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 keine abweichenden Nachweise festlegt; Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten nicht als Nachweise nach Satz 1. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.

(4) 1Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. 2Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. 3Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen.

(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.

(6) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen. 2Dies gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5 der Anlage zu diesem Gesetz. 3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass

1.
über die Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus weitere Daten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden müssen, soweit dies für die Überwachung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein,

2.
in den Nachweisen der Anteil der Erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes ausgewiesen werden muss; werden Wärmepumpen genutzt, ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,

3.
abweichend von den Nachweisen, die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegeben sind, andere Nachweise nach Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt und aufbewahrt werden müssen.


---
*)
Anm. d. Red.:
-
abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63), siehe auch Artikel 6 Satz 3 G. v. 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)
-
abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 18. März 2013 (BGBl. I S. 489)


Text in der Fassung des Artikels 261 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 10 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 261 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 333 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 09.02.2013 (18.03.2013)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
vom 18.03.2013 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619
aktuell vorher 29.12.2010 (27.01.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bremen)
vom 27.01.2011 BGBl. I S. 63
aktuellvor 29.12.2010 (27.01.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EEWärmeG Überprüfung *) (vom 29.12.2010)
... die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren. (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen ...
§ 17 EEWärmeG Bußgeldvorschriften (vom 01.05.2011)
... nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt, 2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen ... Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht. (2) Die ...
Anlage EEWärmeG Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen (vom 01.08.2014)
... § 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe c das Zertifikat „Solar Keymark".  ... der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen wird, müssen die folgenden Bescheinigungen enthalten:  ... 5. Nachweis der sonstigen Anforderungen Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 darüber, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a oder ... nach § 13 Satz 2 genannt sind. 3. Nachweise im Sinne des § 10 Absatz 3 sind die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume", ... Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme. 2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen. V. Abwärme  ... a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt. 5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind a) für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das ... gilt mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend. 3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen, a) die der ... stammt. Die Nummern I bis VI gelten entsprechend. 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des Wärme- oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 6 EAG EE Inkrafttreten
... in Kraft; Artikel 2 Nummer 12 tritt in den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in der bis dahin geltenden Fassung getroffen haben, am ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 261 11. ZustAnpV Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
...  In § 2 Absatz 2 Nummer 9 Satz 3 und § 10 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober ...

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... renovierten öffentlichen Gebäuden". c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Information über die ... überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen." 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Behörde vorgelegt und aufbewahrt werden müssen." 13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Information über die ... der in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen wird, müssen die folgenden Bescheinigungen enthalten:  ... 5. Nachweis der sonstigen Anforderungen Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 darüber, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a oder ... durch das Wort „Nachweise" ersetzt, werden die Wörter „§ 10 Abs. 3 ist" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 sind" ersetzt und werden ... werden die Wörter „§ 10 Abs. 3 ist" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 sind" ersetzt und werden nach dem Wort „Sachkundigen" die Wörter ... Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme. 2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen." f) Die bisherige Nummer IV ... Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst: „5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind a) für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bremen)
B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen-Anhalt)
B. v. 18.03.2013 BGBl. I S. 489
Bekanntmachung LRAbwBek
... Satz 2 des Grundgesetzes d) 9. Februar 2013 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegeset- ... Satz 2 des Grundgesetzes d) 9. Februar 2013 § 10 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 333 10. ZustAnpV Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... Stellen über diese anerkannten Regeln der Technik hinweisen." 2. § 10 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für ...


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