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§ 10 - Forum-Recht-Gesetz (ForumRG)

§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit



1Die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

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