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§ 10 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 10 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. 4Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind.

(4) 1Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat.

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Zitierungen von § 10 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FuAG Allgemeine Pflichten des Einführers
... § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind und 5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der ...
§ 14 FuAG Pflichten des Händlers
... § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1 ...
§ 15 FuAG Einführer oder Händler als Hersteller
... im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 9 und 10 , wenn er 1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke ...
§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
... verfügbar oder nicht vollständig sind, 5. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig ... erfüllt sind oder 8. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10 , 12 oder 13 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur ...
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information ... dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird, 7. entgegen § 10 ... 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist, ... dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist, 9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 10. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder ...