Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
|

§ 10 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einer Gruppenaufgabe,

2.
einem strukturierten Interview mit einer Präsentation sowie

3.
einem Fachkolloquium.

(2) 1Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Interview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. 2Im Fachkolloquium wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt.

(3) 1Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2In ihnen werden festgelegt:

1.
die Kompetenzbereiche,

2.
ihre Zuordnung zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschnitten und

3.
die Gewichtung der Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).

3Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 4Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

Anzeige