§ 10 - Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)

V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik"


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Lebensmitteltechnologie", „Betriebstechnik" und „Warenmanagement" den Kern bilden. 2Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6.

(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ berücksichtigen.

(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Organisation" sowie „Führung und Personal" sollen diejenigen Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereiches „Technik" integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe nach Absatz 1 geprüft wurden.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Lebensmitteltechnologie" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Herstellungsprozesse von Lebensmitteln zu planen, zu organisieren und zu steuern. 2Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Fertigungstechnologien der Lebensmittelindustrie,

2.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Verpackungstechnologien und -materialien,

3.
Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnungen,

4.
Steuern von biochemischen und chemischen Prozessen und

5.
Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in den Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, Rezepturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Bewerten und Dokumentieren von Produktionsversuchen, Produkten und Prozessen.

(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen funktionsgerecht und ressourceneffizient unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt einzusetzen und dass sie in der Lage ist, die Instandhaltung von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen zu planen, zu organisieren und zu steuern. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Prozessen auf der Basis von verfahrenstechnischen Grundoperationen,

2.
Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,

3.
Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

4.
Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten Energienutzung und

5.
Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen sowie von Transport- und Fördermitteln.

(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Warenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Betriebsstoffen sowie von Verpackungsmaterialien sicherzustellen. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Lagerung und den Transport von Produkten spezifikationsgerecht gewährleisten zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen,

2.
Mitwirken bei der Beschaffung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen sowie von Betriebsstoffen,

3.
Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,

4.
Festlegen der Lager- und Transportbedingungen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Halb- und Fertigprodukten und von Betriebsstoffen und Verpackungsmaterialien sowie Sicherstellen der Einhaltung dieser Bedingungen,

5.
Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und Technologien und

6.
Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel und Entscheiden über deren Einsatz sowie über Prozessanpassungen.


Text in der Fassung des Artikels 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 10 IMLebensmFPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
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vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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Zitierungen von § 10 IMLebensmFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IMLebensmFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMLebensmFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IMLebensmFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und 2. einem Fachgespräch nach § ...
§ 9 IMLebensmFPrV Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer (vom 17.12.2019)
... schriftlichen Teil wird je eine Situationsaufgabe zu den Handlungsbereichen „Technik" ( § 10 ) und „Organisation" (§ 11) gestellt. Die Situationsaufgaben sollen auch ...
§ 14 IMLebensmFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. im schriftlichen Teil a) die Situationsaufgabe nach § 10 und b) die Situationsaufgabe nach § 11 und 2. das Fachgespräch ...
§ 15 IMLebensmFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
...  a) im schriftlichen Teil aa) in der Situationsaufgabe nach § 10 und bb) in der Situationsaufgabe nach § 11 und b) im ... „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Situationsaufgabe nach § 10 , der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das ...


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