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§ 10 - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 268 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-125 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur,

2.
Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,

3.
Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.