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§ 10 - Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)

Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 10 Qualitätssicherung



(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Qualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten verantwortlich.

(2) 1Die Registermodernisierungsbehörde ist für die Koordinierung der registerübergreifenden Qualitätssicherung verantwortlich. 2Hierzu etabliert sie Verfahren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz der Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehrfach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten, und wirkt mit registerführenden Stellen zusammen.

(3) Die Entscheidung über die Änderung eines Datums trifft

1.
für Daten, die von einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurden, die zuständige Personenstandsbehörde,

2.
hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde,

3.
für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen,

4.
für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten Person die Behörde, die die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen.

(4) 1Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, die konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 erlangt hat, hat die Registermodernisierungsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten. 2Nach Überprüfung der Information nach Satz 1 hat die Registermodernisierungsbehörde das Bundeszentralamt für Steuern über das Prüfergebnis zu informieren. 3Die Verfahren nach § 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt.

(5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Dateisystemen oder Registern Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind, ist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisierungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eigenen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen Stelle mitzuwirken.

(6) 1Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei ihr gespeicherten Daten mit den von der Registermodernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist verpflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen. 2Besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 10 IDNrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDNrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IDNrG Verordnungsermächtigung
... an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4 , 4. zu den spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
 
Zitat in folgenden Normen

XBasisdaten-Verordnung (XBasisdatenV)
V. v. 28.03.2022 BGBl. I S. 601
§ 1 XBasisdatenV Standard der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes
... Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes . Er legt Form und Inhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des ... Er legt Form und Inhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest. (2) Für die Datenübermittlungen ... an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 14 RegMoG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes." ... nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die ... von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ...