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§ 10 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Prüfungsausschuss



(1) 1An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig ist. 2Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,

2.
der Schulleiterin, dem Schulleiter oder einem für die Pflegeausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,

3.
mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Pflegeschule unterrichten, und

4.
einer oder mehreren Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 4 Absatz 1 tätig sind und die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllen und von denen mindestens eine Person in der Einrichtung tätig sein soll, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde.

(2) 1Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben.

(3) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 2Es wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von der zuständigen Behörde unterstützt. 3Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung und für den mündlichen und praktischen Teil der Prüfung.

(4) 1Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

(5) 1Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. 2Die Teilnahme an einer realen Pflegesituation ist nur mit Einwilligung des zu pflegenden Menschen zulässig.



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Frühere Fassungen von § 10 PflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PflAPrV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 16.12.2023)
... Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für jede ...
§ 15 PflAPrV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 16.12.2023)
... (4) Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und benotet. (5) Aus den Noten der Fachprüferinnen und ...
§ 16 PflAPrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 16.12.2023)
... oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist, abgenommen und benotet. (7) Aus den Noten der Fachprüferinnen und ...
§ 24 PflAPrV Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören ... dauern. Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet. (6) Im Übrigen gelten für die Ausbildung nach § ...
§ 26 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... 3 aufgeführten Kompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege von Kindern und Jugendlichen tätig ...
§ 28 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... 4 aufgeführten Kompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege alter Menschen tätig ...
§ 44 PflAPrV Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter nach Absatz 2 Satz ... nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder ...
§ 45 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der ... ausgestaltet sein. Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ... § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" ...
§ 45a PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung (vom 16.12.2023)
... wird eine zu prüfende Person von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ... § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geprüft. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und ...
§ 47 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... ausgestaltet sein. Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ... § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... festzustellen. Das Nähere regeln die Länder." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter ... sein" eingefügt. bb) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „ § 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt. cc) Die Sätze 3 ... bewerten." d) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „ § 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt. e) Absatz 6 wird wie ... wird eine zu prüfende Person von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ... § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geprüft. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern ... sein" eingefügt. bb) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „ § 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie ...