Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.03.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
| |

§ 10 Protokollierung der Einsichtnahme



(1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu protokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des Transparenzregisters Einsicht genommen hat, damit missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister erkannt, unterbunden und verfolgt werden können.

(2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzregister, so protokolliert die registerführende Stelle folgende Daten:

1.
die Nutzerkennung sowie

2.
den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

(3) 1Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 11 TraFinG Änderung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
... 5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „ § 10 Absatz 3" werden die Wörter „und Absatz 3a" eingefügt. b) ...