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§ 10 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

§ 10 Erledigung der Beiordnung



Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.



 

Zitierungen von § 10 VertrGebErstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGebErstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VertrGebErstG Gebührensatz
... 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr ...
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...