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§ 111 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 111 Preisanzeige



(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,

1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und

2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn

1.
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder

2.
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.

2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

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Zitierungen von § 111 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 TKG Warteschleifen
... der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111 , darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf ...
§ 116 TKG Wegfall des Entgeltanspruchs
... des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde, 2. entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine ...
§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... Absatz 1, b) § 45 Absatz 1 oder § 76 Absatz 2 Nummer 4 oder c) § 111 Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. ohne Genehmigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 TKMoG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 3. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des ...
Artikel 3 TKMoG Änderung des MAD-Gesetzes
... (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des ...
Artikel 4 TKMoG Änderung des BND-Gesetzes
... 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des ...
Artikel 6 TKMoG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
...  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 14 TKMoG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
...  aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
...  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. ...