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§ 1138 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


§ 1138 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.



 

Zitierungen von § 1138 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1138 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1185 BGB Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
... Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) Die Vorschriften der §§ 1138 , 1139, 1141, 1156 finden keine ...