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§ 113 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung



(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.

(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.



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Frühere Fassungen von § 113 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 113 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 BRAO Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022)
... auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4 , die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten ... Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines ... auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5 , die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend ...
§ 115a BRAO Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme (vom 01.08.2022)
... Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur ... die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ...
§ 123 BRAO Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens (vom 01.08.2022)
... Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder 2. ... aber nicht eingeleitet wird oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der ... Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit ... der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... von" durch das Wort „Verlust" ersetzt. k) Nach der Angabe zu § 113 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 113a Leitungspersonen ... a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „ § 113 Absatz 2 und 4 , die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten ... Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines ... und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5 , die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend ... und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend." 31. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ... dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden." 32. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a und 113b eingefügt: „§ 113a ... schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 37. § 115b wird wie folgt gefasst: „§ ... Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder 2. ... nicht eingeleitet wird oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird ... „Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist." bb) In Satz 4 werden ... „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 48. In § 130 Satz 1, § 131 Absatz 2 und § 133 Satz ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
...  Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen  ...