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§ 114a - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen



(1) 1Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. 2Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(2) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(3) 1Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. 2Gerichte oder Behörden haben einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(4) 1Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.





 

Frühere Fassungen von § 114a BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Anlage 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 114a BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114a BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
...  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 34. § 114a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... einer Pflichtverletzung § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen § 115 Verjährung der ...