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§ 115 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 115 Warteschleifen



(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder zu einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,

3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),

4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder

5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.

(2) 1Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. 2Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn

1.
der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar noch mittelbar über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und

2.
die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen keine abweichende Behandlung gegenüber den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.



 

Zitierungen von § 115 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 110 TKG Preisansage
... der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 115 Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im Sinne ...
§ 116 TKG Wegfall des Entgeltanspruchs
... 5. Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden, 6. der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 ... Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden, 7. entgegen § ...
§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... § 114 Absatz 1 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Dialer einsetzt, 26. entgegen § 115 Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt, 27. entgegen § 115 Absatz 2 Satz 1 nicht ... 26. entgegen § 115 Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt, 27. entgegen § 115 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Anrufende informiert wird, 28. entgegen § 119 Absatz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... des Teils 7 TKG   7.1 Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor- schriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses ... 7.2 Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2 TKG nach Zeitaufwand 7.3 Ganz oder teilweise ... oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 115 Absatz 3 TKG nach Zeitaufwand Unterabschnitt 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 10 TKMoG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 01.12.2021)
... vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 115 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 29 des ...