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§ 115a - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts



(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

(2) 1Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. 2Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. 3Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. 4Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.

(3) 1Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. 2Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.



 
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Frühere Fassungen von § 115a StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 115a StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung (vom 01.01.2023)
...  (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a , 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die ...
§ 131 StPO Ausschreibung zur Festnahme (vom 25.07.2015)
... Bedeutung sein können, können angegeben werden. (5) Die §§ 115 und 115a gelten ...
§ 140 StPO Notwendige Verteidigung (vom 13.12.2019)
... zu einem Berufsverbot führen kann; 4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a , 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige ...
§ 143a StPO Verteidigerwechsel (vom 13.12.2019)
... 2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere ... beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder 3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und ...
§ 275a StPO Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl (vom 25.07.2015)
... Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a , 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten ...
§ 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung (vom 25.07.2015)
... Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a , 119 und 119a gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 71 JGG Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
... zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a , 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 UHaftRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt." 3a. § 115a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 1 PVNeuRG Änderung der Strafprozessordnung
... 5 werden wie folgt gefasst: „4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a , 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige ... 2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere ... beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder 3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... die Vollzugsanstalt § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116 Aussetzung des ...