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§ 119
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§ 119 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994
BGBl. I S. 2866
; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 13 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13
Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
40 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 411 Vorschriften zitiert
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 118
←
→
§ 120
§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 119 wird in
1 Vorschrift zitiert
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§
103
bis
118
ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
§ 118
←
→
§ 120
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Zitierungen von
§ 119 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 279 InsO Gegenseitige Verträge
... die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103
bis
128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der ...
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