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Artikel 11 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 IntV § 4, § 5a (neu), § 7, § 8, § 14

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder Satz 3" gestrichen.

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.

(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend."

3.
In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" die Wörter „sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist," eingefügt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 5a, 6 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer" die Wörter „oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers" die Wörter „oder des Ausländers, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist" eingefügt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt.

5.
Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch vor Abschluss des Integrationskurses einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken."



 

Zitierungen von Artikel 11 Bürgergeld-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BürgerGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgerGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BürgerGG Inkrafttreten
... 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e, Nummer 4, 6 bis 9 und 12, Artikel 4 Nummer 3a, 4a und 7a, die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 und 14 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden ...