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§ 11 - GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)

Artikel 2 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026, 2031 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 01.11.2008; FNA: 4123-3 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 11 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie




(2) 1§ 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.





 

Frühere Fassungen von § 11 EGGmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 21 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 EGGmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EGGmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGGmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 21 DiRUG Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... 11 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der ... I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „ § 11 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (1) ...