Dem
§ 86a Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
-
- „Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen sind oder
- 2.
- konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden, insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist.
Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befristung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren liegen."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724