§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.
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interne Verweise§ 19 FinVermV Beschäftigte (vom 01.08.2020) ... Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... 8 wird das Wort „Eingeschränkter" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 11 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Vermeidung, Regelung und ... insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung". 10. In § 11 wird vor dem Wort „Interesse" das Wort „bestmöglichen" ... das Wort „bestmöglichen" eingefügt. 11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Vermeidung, Regelung und ... 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ §§ 11 bis 18" durch die Angabe „§§ 11 bis 18a" ersetzt. b) Satz 2 ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 18" durch die Angabe „ §§ 11 bis 18a" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die ...
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