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§ 11 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung



(1) 1Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5 erheben und diese nach § 12 überprüfen. 2Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. 2Sind für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt.

(3) 1Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. 2Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.

(4) In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben zu erheben:

1.
bei einer natürlichen Person:

a)
Vorname und Nachname,

b)
Geburtsort,

c)
Geburtsdatum,

d)
Staatsangehörigkeit und

e)
eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist;

2.
bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:

a)
Firma, Name oder Bezeichnung,

b)
Rechtsform,

c)
Registernummer, falls vorhanden,

d)
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

e)
die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.

(5) 1In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung zumindest dessen Vor- und Nachnamen und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. 2Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. 3Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht. 4Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können.

(6) 1Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. 2Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten anzuzeigen. 3Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. 4Mit der Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.

(7) 1Verwalter von Rechtsgestaltungen im Sinne des § 3 Absatz 3 haben dem Verpflichteten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und ihm unverzüglich die Angaben zu übermitteln, die nach Absatz 5 zur Identifizierung aller wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Absatz 3 erforderlich sind, wenn sie in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen. 2Im Falle von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 sind dem Verpflichteten die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 11 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.01.2020)
... mit Risiken nach Absatz 1, b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17, c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1, d) ...
§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.12.2022)
... über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des ... gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, ... Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der ...
§ 10 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 01.08.2021)
... Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner ... dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine ...
§ 12 GwG Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat ... im Einklang stehenden Weise beaufsichtigt wird. (2) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat ... die Register- oder Verzeichnisdaten. (3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch ... Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ...
§ 14 GwG Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... und 2. insbesondere die Überprüfung der zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben abweichend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage von sonstigen ...
§ 16 GwG Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet (vom 01.01.2020)
... festlegen, die vom Verpflichteten zu verwenden sind. (8) Abweichend von § 11 kann der Verpflichtete bei einem Spieler, für den er ein Spielerkonto einrichtet, eine ...
§ 32 GwG Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen (vom 18.11.2023)
... Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die ...
§ 43 GwG Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... mit Terrorismusfinanzierung steht oder 3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 , gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese auftretenden Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ... Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert, 27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien, für diese auftretende Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ... wirtschaftlich Berechtigte nicht oder nicht rechtzeitig identifiziert, 28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 ... § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 ... 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 154 AO Kontenwahrheit (vom 01.01.2020)
... Konten auf dem Konto, festzuhalten. Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6 , § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 ...

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 13 EWSG Mitwirkung der Kreditinstitute
... bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer ...

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965
§ 4 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
... hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter seine Mitwirkungspflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 1 des Geldwäschegesetzes oder seine Auskunfts- und Nachweispflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4 des ... 11 Absatz 6 Satz 1 des Geldwäschegesetzes oder seine Auskunfts- und Nachweispflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt hat. (2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen darauf ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 25j KWG Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung (vom 26.06.2017)
... von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
...  von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen ... Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG ), § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG Abklärung und ggf. Identifizierung der ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
... von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der ... Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich  ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 10 eWpRV Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Für eine erneute Identifizierung bei wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes entsprechend. (5) Ein zwischen der registerführenden Stelle und der die ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 54 VAG Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten (vom 26.06.2017)
... abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf ... Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach ... in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
... von Geschäfts­ beziehungen und Transaktionen 10. § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 34 WpIG, § 10 Absatz 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der ... Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 5 , § 10 Absatz 9, § 23a Absatz 1 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 34 WpIG Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
... von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
...  von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen ... Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG ), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten  ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
...  von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen ... Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG ), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
...  „§ 9 Gruppenweite Pflichten". b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Verarbeitung personenbezogener ... „a) über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des ... des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein." cc) Folgender Satz wird angefügt: „Bei Personen, ... gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, ... Satz wird angefügt: „Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ... § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort ... 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen." 12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Verarbeitung ... nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese auftretenden Personen oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ... oder wirtschaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert, 27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht rechtzeitig identifiziert, 28. entgegen § 11 Absatz 3 ... § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht rechtzeitig identifiziert, 28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer ... § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 ... 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, 30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, ...
Artikel 9 GwRLÄndG Änderung der Abgabenordnung
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6 , § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 9 GwGEG 2017 Änderung der Abgabenordnung
... „§ 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „ § 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes " ...
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... „§ 25j Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des ...
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise ... Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 ... gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten ...
Artikel 23 GwGEG 2017 Änderung des Geldwäschegesetzes
... I S. 1822) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „ § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „§ 13 in ... mit § 29 Absatz 1 und 2" ersetzt. 2. In Satz 5 wird die Angabe „ § 11 Absatz 5 " durch die Angabe „§ 29 Absatz 8" ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse". c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben zum ... c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Identifizierung, Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung". d) Die ... 15 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 5a Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 9. ... 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „ § 11 Absatz 5" die Wörter „und des § 12 Absatz 3 und 4" eingefügt. ... nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und Satz 3" eingefügt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die ... des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen ... des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen ... Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch ... Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ... Wort „Identität" durch die Wörter „zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben" ersetzt. 15. § 17 wird wie folgt geändert:  ...