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§ 11 - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 268 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-125 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur



(1) Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung fachlicher und wirtschaftlicher Hintergründe zu analysieren,

2.
Projektanforderungen zu definieren und eine Projektplanung durchzuführen,

3.
IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen und nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen zu installieren und zu konfigurieren,

4.
Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen an eine Stromversorgung anzubinden,

5.
Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungswege auszuwählen, herzustellen und darzustellen,

6.
projektbezogene Funktionstests durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie

7.
Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und einen Projektabschluss durchzuführen.

2Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 3Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. 4In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. 5Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und

2.
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

2Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. 3Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. 5Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

 
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