Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
|

§ 11 Zuschlagsverfahren



(1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Ausschreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durch.

(2) 1Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 2Sie sortiert die Gebote danach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben worden sind. 3Anschließend sortiert die ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die Ausschreibung für KWK-Anlagen als auch für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme

1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,

2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

(3) 1Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die Zulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige Ausschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um einem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Gebotsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschreibungsvolumen). 2Übersteigt die Gebotsmenge des letzten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zuschlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und erhält einen Zuschlag. 3Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt.

(4) 1Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibungen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens nicht überschreitet. 2Zu diesem Zweck muss die ausschreibende Stelle Gebote ausschließen,

1.
in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist und

2.
durch deren Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 überschritten wird.



 

Zitierungen von § 11 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KWKAusV Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen (vom 01.01.2023)
...  1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder 2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener ... die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde, 2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines ...
§ 20 KWKAusV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2023)
... Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis zur Zulassung der ...
§ 22 KWKAusV Rechtsschutz
... nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 11 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... zurückgenommen worden ist, 8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist, 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 ... nicht bezuschlagt worden ist, 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist, 10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ...
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK- Systeme nach § 11 KWKAusV 1.019 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten.  ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 6 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Dauerbetrieb genommen worden sind, b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... genommen wurden oder b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... genommen worden sind, b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... in Dauerbetrieb genommen wurden, b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung ...

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 4 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist." 4. Der Anlage wird folgende Nummer 5 ... „5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme 1.138 Euro Diese Gebühr ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 2 EEGAusGebV Ermäßigung der Gebühr (vom 30.01.2020)
... ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist. (2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser ...
Anlage EEGAusGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 27.07.2021)
...  5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme 1.138 Euro Diese Gebühr ...