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§ 11 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 11 Ersatzausfertigung



1Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist *), unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. 2Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. 3Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. 4Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 8 a) V. v. 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) wurde sinngemäß konsolidiert.



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Frühere Fassungen von § 11 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SpFV Zuständige Stellen (vom 01.10.2021)
... benannte Stelle, 3. die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausfertigungen ( § 11 ), 4. die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4) und 5. die ...
§ 18 SpFV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... 6 Absatz 4 SpFV 22,20 13 Ersatzausfertigung § 11 SpFV 39,20 14 Vorläufige Fahrerlaubnis § 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 2 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... 6 Absatz 4 SpFV 22,20 13 Ersatzausfertigung § 11 SpFV 39,20". ...

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden". bb) Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der in einem ...